Massnahmen des Bundesrats gegen Unterdeckung der Pensionskassen Freitag, 19. September 2003 / 15:16 Uhr
Bern - Zusatzprämien, tiefere Zinsen auf Altersguthaben, Opfer der Rentner: Mit diesen befristeten Massnahmen sollen sich Pensionskassen mit gravierender Unterdeckung wieder ins Lot bringen können.
Der Bundesrat hat weitere Massnahmen gegen die Unterdeckung der Pensionskassen getroffen.
Der Bundesrat hat die Botschaft über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge verabschiedet. Stimmt das Parlament ihnen zu, treten die Gesetzesänderungen voraussichtlich auf den 1. Juli 2004 in Kraft.
Laut Bundespräsident Pascal Couchepin wären heute rund 40 Prozent der Pensionskassen nicht in der Lage, alle ihre aktuellen und künftigen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei etwa 6 Prozent der Vorsorgeeinrichtungen liegt der Deckungsgrad unter der kritischen Grenze von 90 Prozent.
Mit der Erholung der Börse sei das Ende des Tunnels in Sicht, sagte Couchepin vor den Medien. Die nun vorgesehenen Massnahmen seien nötig, um die gravierendsten Fälle zu lösen und für künftige Rückschläge vorzusorgen. Ende 2004 werde die Situation weitgehend bereinigt sein.
Damit die Kassen genügend Zeit zur Sanierung haben, soll ihnen das Gesetz neu ein zeitliches Abweichen vom Grundsatz der jederzeitigen Sicherheit erlauben: Eine vorübergehende Unterdeckung ist künftig zulässig, wenn die Kasse Massnahmen ergreift, um die Deckungslücke in einer angemessenen Frist zu beheben.
Für jene Fälle, in denen ordentliche Massnahmen nicht genügen, will der Bundesrat den Kassen neue Instrumente zur Verfügung stellen. Diese sind strikt auf die Zeit der Unterdeckung begrenzt. Sie müssen auf die besondere Situation zugeschnitten und verhältnismässig sein. Bessert sich die Finanzlage, sind sie zu lockern.
Die einfachste Massnahme besteht darin, bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern vorübergehend zusätzliche Beiträge zu erheben. Der Beitrag des Arbeitgebers muss dabei mindestens gleich hoch sein. Die Zusatzbeiträge bleiben beim Stellenwechsel in der alten Pensionskasse.
Für den äussersten Fall gedacht ist laut Couchepin ein befristeter Abzug auf laufenden Renten. Die Rentenkürzung ist nur zulässig, wenn die Rentnerin oder der Rentner zuvor von Überschüssen profitiert hat. Sie darf die gesetzlichen Ansprüche nicht schmälern.
Die geplanten Sanierungsmassnahmen vom Bundesrat werden von den Parteien als angemessen beurteilt. Kritik von Arbeitgebern wie auch von Gewerkschaften gibt es aber zur Unterschreitung der Mindestverzinsung und zu den Rentnerbeiträgen.
(tr/sda)
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